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GENERAL PURCHASING
CONDITIONS

The general purchasing conditions are currently only available in German.

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Competence Center CHASE GmbH

 

Die Competence Center CHASE GmbH (nachfolgend CHASE) setzt ein partnerschaftliches Verhältnis zu den Lieferanten voraus und legt Wert auf eine vertragskonforme Erfüllung der getroffenen Vereinbarungen. In diesem Sinne kommen folgende Einkaufsbedingungen zur Anwendung, die die Basis für den Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferanten und CHASE sind. 

 

Nachstehende Bedingungen – sowie ergänzend die jeweils gültigen Liefervorschriften – sind allein maßgebend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Abweichungen von der Bestellung, insbesondere durch Übersendung anders lautender Verkaufsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch CHASE; unterbleibt die ausdrückliche Bestätigung abweichender Bedingungen, so sind diese abgelehnt. Unwirksam ist insbesondere eine Einschränkung der den Lieferanten treffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzpflichten, der Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz, eine Einschränkung des Rechts der Irrtumsanfechtung, Aufrechnungsverbote sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt. 

 

Bestellungen: Bestellungen erfolgen schriftlich oder per e-mail. Die Bestellung in Kopie sowie allfällige Nachträge sind umgehend firmenmäßig zu zeichnen und als Auftragsbestätigung per Post oder e-mail, zu übermitteln oder schriftlich abzulehnen, ansonsten die Bestellung als vollinhaltlich angenommen gilt. Änderungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung werden nur mit schriftlicher Gegenzeichnung Vertragsinhalt. 

 

Erfüllung: Der Lieferant garantiert die vertragskonforme Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen und hat insbesondere das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, falls die Lieferung, aus welchen Gründen auch immer, nicht oder nicht vertragskonform erfolgen sollte. Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ist CHASE ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Dessen ungeachtet hat der Lieferant sobald er erkennt, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung nicht oder nur zum Teil möglich sein wird, dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm zu liefernden Produkte allen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften sowie den einschlägigen technischen Normen und den anerkannten Regeln der Technik in Österreich entsprechen. 

 

Preise und Zahlungsbedingungen: Die in der Bestellung angeführten Preise sind Fixpreise. Liefer- und Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte der Bestellung. Maßgeblich für den Beginn einer allfälligen Zahlungsfrist ist der Tag des Einlangens der Rechnung, falls die Ware später einlangt, jener des Einlangens der Ware. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln bzw. Gewährleistung oder Schadenersatz. Bei Auslandszahlung gehen die Kosten zu Lasten des Begünstigten. Die Rechnungslegung hat nach Lieferung der Ware in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. Rechnungen, deren Ausfertigung den Vorschreibungen sowie denen des Umsatzsteuergesetzes nicht entsprechen, oder die Bestelldaten und Bestellnummer nicht anführen, werden nicht bearbeitet bzw. an den Lieferanten zurückübermittelt. In diesem Fall gelten die Rechnungen bis zum Wiedereingang in ordnungsgemäßer Form als nicht gelegt. Auf der Rechnung müssen die komplette Bestellnummer, die UlD-Nr. sowie die vereinbarte Lieferkondition deutlich angeführt sein. 

 

Auslandsverkehr bei Eigenverzollung: Bei Sendungen aus Drittländern sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Faktura in 3-facher Ausfertigung, die Zoll-Papiere, eine Warenverkehrsbescheinigung bzw. Ursprungszeugnis und Frachtpapiere beizuschließen. Sämtliche derartige Unterlagen sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie vor Wareneingang, insbesondere für rechtzeitige Verzollung zur Verfügung stehen. 

 

Gewährleistung – Schadensfälle: Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln gleichgültig ob die Ware von ihm erzeugt wurde oder nicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern in der Bestellung nicht anders angeführt, mindestens 24 Monate ab Abnahme und beginnt bei verborgenen Mängeln erst mit dem tatsächlichen Hervorkommen des Mangels. Die Abnahme der Ware und damit kaufmännische Prüfung erfolgt erst durch die Gebrauchnahme. CHASE ist nicht zur Erhebung einer Mängelrüge verpflichtet. Sofern eine Ersatzlieferung begehrt wird, ist CHASE bis zu deren Erhalt zur unentgeltlichen bestimmungsgemäßen Verwendung der mangelhaften Ware berechtigt. Der Lieferant hat im Rahmen der Gewährleistung (sohin ohne Verschuldensbeweis) im Zusammenhang mit Mängeln entstehende Kosten für Hin- und Rücktransport wie für Aus- und Einbau beanstandeter Materialien zu tragen. CHASE ist im Falle der Lieferung mangelhafter Ware, auch wenn die auftretenden Mängel nur geringfügig sind, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sich auf Kosten des Verkäufers anderweitig einzudecken oder aber Ersatzlieferung vertragsgemäßer Ware zu begehren oder die mangelhafte Ware zu dem durch einen Sachverständigen festgestellten geringeren Wert zu behalten. Die Übernahme der Ware bedeutet keine Genehmigung des Mangels. In allen Fällen bleibt der Anspruch auf Ersatz eines entstandenen Schadens vorbehalten. Der Lieferant haftet für eventuelle Folgeschäden aus mangelhafter Lieferung oder Leistung. Eine Einschränkung der den Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz treffenden Pflichten wird nicht anerkannt, darüber hinaus wird vereinbart, dass abweichend von § 2 Produkthaftungsgesetz auch Sachschäden zur Gänze zu ersetzen sind. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, CHASE schad- und klaglos zu halten falls an der gelieferten Ware Rechte Dritter geltend gemacht werden. 

 

Weitergabe der Bestellung: Die Weitergabe der Bestellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig, widrigenfalls ist CHASE zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Auch bei Zustimmung entbindet die Weitergabe den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung. 

 

Erfüllungsort: Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Gegenleistungen ist, soweit nicht in der Bestellung anders angegeben, der Standort des bestellenden Bereiches von CHASE. 

Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Streitigkeiten ist für beide Parteien das sachlich zuständige Gericht in Linz. CHASE behält sich jedoch vor, den Lieferanten an seinem ordentlichen Gerichtsstand zu belangen. Der Liefervertrag und die mit ihm im Zusammenhang stehenden Ansprüche unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen ist ausgeschlossen.

 

Rücktritt: Neben den sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Fällen ist der Käufer dann zum Vertragsrücktritt ohne Nachfristsetzung berechtigt, wenn er Anlass hat, an der Vertrauenswürdigkeit des Lieferanten in technischer oder kaufmännischer Hinsicht zu zweifeln. Dieses Rücktrittsrecht besteht insbesondere dann, wenn 

 

  • die Leistungen des Lieferanten, sei es für den Käufer oder für Dritte, sich als nicht vertragskonform oder funktionsfähig erweisen, 

  • der Lieferant Leistungspflichten, sei es gegenüber dem Käufer oder gegenüber Dritten nicht pünktlich erfüllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, 

  • gegen den Lieferant Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bewilligt, ein Insolvenzverfahren eröffnet, oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden. 

  • Bei Übernahme des Vertragspartners durch Andere.

 

Überlassung von Unterlagen: Für Liefergegenstände, deren Handhabung nicht allgemein bekannt ist, sind Verarbeitungs-, Sicherheits-, Montage- und Betriebsanweisungen bei Anlieferung ohne Aufforderung mitzuliefern. In jedem Fall ist ein EG-Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern. Auf Verlangen sind außerdem jene Unterlagen kostenlos zu übergeben, die für die Wartung und Instandsetzung des Liefergegenstandes erforderlich sind. Sämtliche Unterlagen müssen, wenn in der Bestellung nicht anders angeführt, in deutscher oder englischer Sprache sein. 

 

Zur Verfügung gestellte Unterlagen: Allfällige dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Skizzen, Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen etc. bleiben das Eigentum von CHASE und dürfen ausschließlich zur Erfüllung der Bestellung verwendet werden. Sie sind ebenso wie allfällige zur Verfügung gestellte Muster auf Verlangen, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert zurückzustellen. 

 

Versandvorschriften: Die Warenübernahme erfolgt nur dann, wenn auf dem Lieferschein Bestellnummer, Artikelnummer, Warenbezeichnung, Teil- bzw. Gesamtlieferung, Positionsnummer und Menge ersichtlich sind (siehe Bestelltext) und der Packzettel beigelegt ist. Alle Güter sind direkt an die angegebene Versandadresse, inklusive Abladestelle und Übernehmer aufzugeben. Die Verpackung muss gemäß Artikelspezifikation ausgeführt und bei inländischen Lieferanten gemäß Verpackungsverordnung lizenziert sein. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung trägt der Lieferant. 

 

Höhere Gewalt: Die Vertragsparteien werden von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Erfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit, insofern diese aus höherer Gewalt nicht erfüllt werden konnten. Unter Umständen höherer Gewalt werden solche Ereignisse verstanden, die nach Vertragsabschluss entstehen bzw. entstanden sind und von den Vertragspartnern nicht vorherzusehen und unabwendbar waren, wie z. B. Krieg, Elementarkatastrophen, Generalstreiks und dergleichen. Als Fälle höherer Gewalt werden jedoch nicht betrachtet: Lieferungsverzug seitens der Sublieferer, Aussperrungen, Streiks nur in der Fabrik des Verkäufers und Fehlerhaftigkeit. Der Verkäufer ist im Falle einer höheren Gewalt verpflichtet, den Käufer über das Eintreten der höheren Gewalt spätestens innerhalb von 10 Tagen die sofortige telefonische Nachricht schriftlich zu bestätigen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat der Verkäufer kein Recht, sich auf die höhere Gewalt zu berufen. 

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