top of page
Reagenzglas.JPG

GENERAL TERMS
AND CONDITIONS

The general terms and conditions are currently only available in German.

​

​

1     Geltungsbereich

​

1.1   Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den Tätigkeitsbereich der Competence Center CHASE GmbH (nachfolgend CHASE). CHASE wird ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsgeschäftlich tätig. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, auf Verpackungen, etc. unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind.

 

1.2   Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden von uns nicht anerkannt. Der Vertragspartner nimmt diesen Gültigkeitsausschluss zustimmend zur Kenntnis. CHASE ist nicht verpflichtet, den AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist.

 

1.3   Die allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Rechtsbeziehungen von CHASE dar, in welche jene insbesondere in Form von Einzelverträgen eintritt.

 

1.4  Für den Fall das einzelne Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbeziehungen unwirksam werden sollten bzw. nicht anwendbar sind, gilt der am nächsten liegende geltungserhaltende und erlaubte Inhalt, im übrigen berührt die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

 

2     Angebot

 

2.1   Angebote von CHASE gelten als freibleibend.

 

2.2  Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von CHASE weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind an CHASE unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. 

 

3     Vertragsschluss

 

3.1   Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn CHASE nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

 

3.2  Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

3.3  Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für ein Abgehen dieses Schriftlichkeitsgebotes. Es steht CHASE frei, den erteilten Auftrag oder Teile davon Dritten zu übertragen (Unterauftrag). Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen und Zusagen von CHASE gleich welcher Art, sind unwirksam, sofern sie nicht von CHASE vor Vertragsabschluss schriftlich als vereinbart bestätigt werden. Mitarbeiter von CHASE sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen, wie etwa Zusagen über bestimmte Liefertermine, Erfolgsaussichten (von Forschungsprojekten) etc., abzugeben.

 

 

4     Leistungen, Abnahme, Haftung

 

4.1  Gegenstand eines Auftrags an CHASE kann sein:

  • Literaturstudien und Basisstudien

  • Erstellung und Durchführung von Versuchsplänen

  • Durchführung von Versuchen

  • Planung und Erstellung von Modellen, insbesondere Computermodellen

  • Charakterisierung von Proben und Materialien

  • Abwicklung von gesamten Forschungsprojekten oder abgeschlossenen Projektbausteinen

  • Fachberatung zu Forschungsaufgaben

  • Schulungs- und Trainingsmaßnahmen

  • Organisation und Durchführung von Workshops und Seminaren

  • Personaldienstleistungen

  • Sonstige Dienstleistungen

 

4.2  Grundlagen für die Abwicklung der angebotenen Leistung sind die schriftliche Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers in Form von z.B. Projektbeschreibungen inkl. Zeit- und Ablaufpläne, Versuchspläne, Prüfungsumfänge sowie sonstige Angaben. Vom Auftraggeber notwendige beigestellte Informationen, Materialien und Leistungen sind entsprechend einzubringen. Die an der Durchführung von Projekten Beteiligten sichern einander die Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen nach Art, Inhalt und Umfang in den getroffenen Vereinbarungen bzw. relevanten Unterlagen und entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie internationalen Standards für vergleichbare Forschungsvorhaben zu. Ausdrücklich festgehalten wird, dass für die Erreichung von bestimmten Forschungszielen und F&E-Ergebnissen keine Gewährleistung übernommen wird. Auch im Zweifelsfalle schuldet CHASE dem Vertragspartner nur die Arbeitsleistung Bei einem Projektabbruch mangels Erreichung dieser Ziele und Ergebnisse erfolgt keine Rückzahlung verbrauchter Unternehmensbeiträge oder gegebenenfalls Fördermittel. CHASE, involvierte (akademische) Partner und Subauftragnehmer übernehmen keine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verwendung der erbrachten F&E-Ergebnisse bei einem Partner oder bei Dritten entstehen.

 

4.3  Die Haftung von CHASE für allfällig berechtigte Schadenersatzansprüche wird auf die Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt und der Höhe nach mit dem Auftragswert limitiert. Für Folgeschäden für entgangenen Gewinn oder nicht eingetretene Ersparnisse, weiters für Schäden Dritter haftet der Auftragnehmer – soweit diese Schäden bereits ohnehin nach dem Gesetz nicht ersatzfähig sind – ungeachtet des Verschuldungsgrades nicht. Für den zufälligen Untergang übergebener Sachen bzw. erzielter Ergebnisse, einschließlich der Gründe höherer Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht.

 

4.4  Das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bzw. von Inhalten in der Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber von CHASE umgehend schriftlich und detailliert zu rügen. Der Auftraggeber von CHASE verpflichtet sich daher zu einer vollinhaltlichen Prüfung der vereinbarten Eigenschaften bzw. der übergebenen Ergebnisse sofort nach Übergabe und in jedem Fall vor der Weitergabe oder Rechtsübertragung der Sache an Dritte.

 

 

5     Preise 

 

5.1   Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von CHASE ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Auftraggeber gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen. 

 

5.2  Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich CHASE eine entsprechende Preisänderung vor. 

 

5.3  Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist CHASE berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. 

 

5.4  Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber von CHASE gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 

 

6     Lieferung

 

6.1   CHASE ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten, diesbezügliche Angaben sind unverbindlich.

 

6.2  Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegeben Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptiere Leistungsbeschreibung lt. Punkt 4.2 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber zum Ersatz allenfalls daraus beim Auftragnehmer entstandener Schäden, insbesondere eines entgangenen Gewinns, unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers.

 

6.3  Bei Aufträgen, die mehrere Arbeitspakete umfassen, ist CHASE berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

 

6.4  Unverschuldete Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von CHASE insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten berechtigen CHASE unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder, bei dauernden Leistungshindernissen, zur Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich CHASE in Verzug befindet. 

Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners von CHASE, auch bei Teillieferungen. Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag des Vertragspartners. Mit der Absendung oder Abholung durch den Transporteur, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartner oder dessen Beauftragten geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. 

Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner von CHASE verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen. CHASE haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Waren. Sollten CHASE durch die Versendung, den Transport oder den Export der Waren irgendwelche Aufwendungen oder Kosten entstehen, hält der Vertragspartner CHASE schad- und klaglos. 

 

7     Entgegennahme

 

Der Auftraggeber von CHASE darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 

 

8     Zahlung 

 

8.1  Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 30 % des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 40 % bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 

 

8.2  Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. 

 

8.3  Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an die Zahlstelle von CHASE in der vereinbarten Währung zu leisten. 

 

8.4  Der Auftraggeber von CHASE ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. 

 

8.5  Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem CHASE über sie verfügen kann. 

 

8.6  Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann CHASE unbeschadet seiner sonstigen Rechte 

a)  die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, 

b)  sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat verrechnen, sofern der Auftragnehmer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist 

c)  In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. 

 

8.7  Eingeräumte Rabatte sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.  

 

9     Immaterialgüterrechte

 

Die erbrachten Leistungen sind Eigentum des jeweiligen erbringenden Partners und verbleiben samt Rechten, insbesondere Immaterialgüterrechten bei demselben. Dem anderen Vertragspartner wird folglich, soweit nicht anders vereinbart ist, allein ein unbefristetes, nicht ausschließliches und persönliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen für die eigenen Zwecke eingeräumt. Jede auch nur kurzfristige Weitergabe dieser Nutzungsrechte oder von (Teil)Ergebnissen an Dritte aus welchem Rechtsgrund auch immer, sei es auch im Zuge der Auflösung oder der Verwertung des Unternehmens, insbesondere auch im Falle des Konkurses, ist unzulässig. Soweit der Vertragspartner von CHASE Ergebnisse zur Verwertung im Rahmen der Tätigkeit von CHASE zur Verfügung gestellt hat und deshalb Dritte, sei es auch auf Grund der nur mittelbaren Verwertung dieser Ergebnisse durch CHASE, Ansprüche gegen CHASE zu richten, so ist der Vertragspartner verpflichtet, diese Ansprüche umgehend zu prüfen und zu regeln und CHASE schad- und klaglos zu halten.

 

10   Beendigung der Vertragsbeziehung, Rücktritt vom Vertrag 

 

10.1 Leistungen und Projekte gelten nach Übergabe bzw. Zusendung eines Endberichts ggf. auch Prüfberichts oder Endpräsentation, u.ä. oder bei Personaldienstleistungen, Schulungen, u.ä. unmittelbar nach Erbringung der vereinbarten Umfänge als fertig gestellt. Allfällige Nachbesserungsarbeiten müssen schriftlich gesondert vereinbart werden oder neu angeboten werden.

 

10.2 Kann der Auftraggeber die Voraussetzungen für eine Ausführung nicht schaffen, kann CHASE die weitere Ausführung ablehnen. Wird die Ausführung durch Umstände verhindert, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen oder lehnt dieser die Werksausführung ab, so behält CHASE den Anspruch auf Entgelt. 

 

10.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von CHASE möglich. Ist CHASE mit einem Storno einverstanden, so hat es das Recht, neben den erbrachten Leistungen und angelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen.

 

10.4 CHASE ist berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, aufzulösen (außerordentliche Kündigung), insbesondere 

  • wenn ein Unternehmen in Konkurs verfällt oder das Konkursverfahren mangels Masse aufgelöst wird,

  • wenn eine vereinbarte oder notwendige Mitwirkung des Vertragspartners, in welchem Umfang auch immer, unterbleibt,

  • wenn der Vertragspartner eine nicht zulässige Kündigung des Vertrags ausspricht oder

  • wenn die vereinbarten Geheimhaltungen oder wenn Fälligkeitstermine, insbesondere Zahlungstermine nach Fristsetzung nicht zur Gänze eingehalten werden.

 

10.5 CHASE ist im Falle einer berechtigten vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses, unabhängig davon, ob dem Vertragspartner daran ein Verschulden trifft, wahlweise berechtigt entweder den konkreten Schaden samt der bei uns eingetretenen Folgeschäden, oder eine Pauschale in der Form einer Vertragsstrafe in der Höhe von 50 % des Gesamtauftragswerts ersetzt zu begehren, letzteres unabhängig davon, ob auf unserer Seite ein Schaden eingetreten oder nachweislich ist. Die Höhe der hier vereinbarten Vertragsstrafe gilt als Mindestersatz, die Geheimhaltung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens bleibt vorbehalten. Ein Recht zur Mäßigung der Vertragsstrafe besteht nicht.

 

11    Loyalität

 

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

 

 

12    Datenschutz, Geheimhaltung und Veröffentlichung

 

Die Vertragspartner verpflichten seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Sie verpflichten sich auch, alle ihnen während dieses Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen und Geschäftsvorgänge des Vertragspartners sowie die erarbeiteten Ergebnisse gegenüber Dritten – auch über die Dauer dieses Vertrags hinaus  geheim zu halten, es sei denn, dass diese bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind. Für Sonderfälle sind spezielle Geheimhaltungsabkommen zwischen den Vertragspartnern abzuschließen.

Die Competence Center CHASE GmbH ist allerdings berechtigt, mit den jeweiligen Forschungsergebnissen so allgemein Werbung zu treiben, dass damit die Tätigkeit der Competence Center CHASE GmbH für potenzielle Interessentenkreise im Besonderen bekannt gemacht wird. Dies gilt auch für die Nutzung der Ergebnisse zu allgemeinen Publikations-, Lehr- und Akquisitionszwecken. Die Vertragspartner dürfen namentlich und mit ihrem Logo als Referenz bei Präsentationen, Vertriebsunterlagen, Presseaussendungen und sonstigen Veröffentlichungen angeführt werden.

 

13    Irrtum

 

Die Anfechtung des zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossenen Vertrages wegen Irrtums ist ausgeschlossen.

 

14    Eigentumsvorbehalt

 

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder eines Leistungsentgeltes bleibt die von CHASE gelieferte Ware in deren Eigentum. Ein Eigentumsvorbehalt eines Vertragspartners wird nicht anerkannt. CHASE behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Auftraggeber tritt hiermit an CHASE zur Sicherung von deren Forderungen seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder verändert wurde, ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber von CHASE die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von CHASE hinzuweisen und dieses unverzüglich zu verständigen.

 

15    Sonstiges

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrags nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

 

16    Schlussbestimmungen

 

Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragspartner die sachlich zuständigen Gerichte in Linz, wobei CHASE jedoch berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen. Für alle Streitigkeiten gilt österreichisches Recht, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird. 

bottom of page